Gegen Gebührenzwang! Rundfunkbeitragspflicht abschaffen!

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Der Rundfunkbeitrag ist ZWANG. Er ist für jede Wohnungseinheit fällig. Sie müssen zahlen. Egal, ob Sie einen Fernseher haben oder nicht. Egal, ob Sie öffentlich-rechtliche Sender sehen oder nicht. Egal, ob Sie ein Radio empfangsbereit halten oder nicht. Es ist quasi eine Zwangsgebühr. Jedes Zeitungs-Abo können Sie abbestellen. Jeder Konsum privater Fernsehsender ist frei. Doch beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden Sie nicht gefragt. Sie haben keine Wahl. Wir fordern daher die Abschaffung der Rundfunkbeitragsplicht. Es muss die Option geben, NEIN zu sagen! Wer nicht die Sendungen des öffentlichen Rundfunks und Fernsehens konsumiert oder über kein geeignetes Empfangsgerät verfügt, sollte nicht zum Rundfunkbeitrag gezwungen werden dürfen.

Antwort von Malu Dreyer, Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz (SPD) gegen diese Petition

Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer dankt Ihnen, in ihrer Funktion als Vorsitzende der Rundfunkkommission, für Ihre Nachricht vom 4. Dezember 2018. Sie hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Der öffentlich - rechtliche Rundfunk hat den Auftrag, die sog. Grundversorgung zu gewährleisten. Anders als es der Begriff zunächst nahelegt, ist dieser Auftrag aber nicht in dem Sinne zu verstehen,dass er auf ein Minimal-Angebot beschränkt wäre oder dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk lediglich eine ergänzende Funktion gegenüber den privaten Veranstaltern zukäme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts steht der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine umfassende Sicherung gesellschaftlicher Öffentlichkeit und individueller Kommunikationsteilhabe. Er umfasst neben den Bereichen Information, Bildung und Kultur auch die Unterhaltung einschließlich des Sports.
Zusammengefasst hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk also ein umfassendes Angebot für alle Lebens-und Interessensbereiche und für alle Bürgerinnen und Bürger in der ganzen Bandbreite zwischen Internationalität und Regionalität vorzuhalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Anspruch auf eine ausreichende Finanzausstattung –unabhängig von der Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Artikel 5 des Grundgesetzes eine Bestands und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ableitet. Diese Garantien hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung zur Zusammensetzung der Gremien beim ZDF im Jahr 2014 nochmal ausdrücklich bestätigt und betont.
Als Solidarbeitrag knüpft die einheitliche Beitragspflicht dabei an die theoretische Möglichkeit einer Nutzung des gesamten Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an. Der Beitragsbegriff enthält daher auch keine „Freiwillig-keitskomponente“. So sind beispielsweise auch Sozialversicherungsbeiträge keine freiwilligen Leistungen der (Pflicht-)Versicherten und unabhängig davon zu entrichten, ob jemals entsprechende Sozialversicherungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Statistisch verfügen nahezu 100 % aller deutschen Wohnungen über Rundfunk-empfangsgeräte und damit die in diesen Wohnungen lebenden Personen über die Möglichkeit der Nutzung der Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich zulässig, die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen.Bitte beachten Sie das im Anhang befindliche Merkblatt „Informationspflicht nach Art. 13 und 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)“.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Christin Hutter

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