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warum verhindert Ihre Partei das Betreuungsgeld?
Wir wollen selbst entscheiden, wer unsere Kleinkinder erzieht.
Mit freundlichem Gruß
Gertrud Brunner
kein Bürger hat sich der Frage angeschlossen 26 Bürger haben die Frage empfohlen
Warum eigentlich sollten mündige Eltern nicht, mit Unterstützung des Betreuungsgeldes,frei(demokratisch)wählen können zwischen Kita und Betreuung daheim,wo doch das Letztere nachweisbar und nachvollziehbar besser ist für Kleinkinder?
kein Bürger hat sich der Frage angeschlossen 34 Bürger haben die Frage empfohlen
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Befragung zum Betreuungsgeld, die wir so auch von anderen Abgeordneten Ihrer Fraktion erhalten haben.
Ich begrüße es, daß Sie zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Betreuungsgeld stehen, bedaure jedoch, daß Sie dies lediglich aus Gründen der Koalitionsdisziplin tun, das Betreuungsgeld im Übrigen aber „für kein geeignetes familienpolitisches Instrument“ halten.
Die Argumente, mit denen Sie die Harmlosigkeit bzw. sogar Überlegenheit von Krippenbetreuung gegenüber der Erziehung durch die eigenen Eltern zu belegen versuchen, enthält entscheidende Irrtümer.
Sie führen die NICHD-Studie an, um die negativen Auswirkungen von Krippenbetreuung zu relativieren. Ihre Behauptung, die Studie belege, daß nur bei untereinjährigen Kindern und nur bei über 10 Stunden Fremdbetreuung Probleme auftreten können, ist schlichtweg falsch. Die NICHD-Studie hat vielmehr in der ersten Phase 0-3jährige Kinder untersucht, die mehr als 10 Stunden in der Woche (nicht am Tag, wie von Ihnen behauptet) in der Kinderkrippe verbracht haben.
Diese Kinder zeigten im Vergleich zu Kindern, die in den ersten 3 Lebensjahren daheim betreut wurden, mit 12 Jahren signifikant häufiger Aggressionen und schwieriges Verhalten. Die Verhaltensauffälligkeiten waren zudem weitgehend unabhängig von der Qualität der Betreuung. Diese Studienergebnisse wurden auch von der Streßforschung bestätigt. Drei Viertel aller Krippenkinder sind demnach mit der Gruppensituation überfordert und stehen unter abnormem Streß, meßbar anhand der anormal dauererhöhten Ausschüttung des Streßhormons Cortisol, die vergleichbar ist mit der eines Managers unter Höchstbelastung. Überdies waren die besseren sprachlichen Fähigkeiten der ehemals in der Krippe betreuten Kinder, die sie noch in den ersten Schuljahren zeigten, bei den 12jährigen nicht mehr nachweisbar. Bitte lesen Sie dazu unbedingt den FAZ-Aufsatz des Neuropädiaters Dr. Rainer Böhm „Die dunkle Seite der Kindheit“ vom 04. April 12 (siehe Link in der Anlage).
Zum Beleg einer möglichen positiven Auswirkung von Krippenerziehung auf Kinder sozial benachteiligter Familien zitieren Sie das Perry Preschool Project. Dies habe gezeigt, daß solche Kinder langfristig von Krippenerziehung profitierten, u.a. durch bessere Schulnoten und höheres Einkommen. Das Perry Preschool Project hat aber gerade nicht den Einfluß frühkindlicher „Bildung“ von Krippenkindern (also außerfamiliärer Gruppenbetreuung 0-3-Jähriger) auf den Bildungserfolg untersucht, sondern den Einfluß vorschulischer Erziehung, konkret von Kindern ab dem 3. und 4. Lebensjahr. Beim Betreuungsgeld geht es aber um ein- und zweijährige Kinder, die familiennah betreut werden. Das genaue Alter der Kinder ist jedoch eben der Unterschied, auf den es ankommt: Unterdreijährige Kinder (Krippe) haben wesentlich andere Bedürfnisse als Überdreijährige (Kindergarten). In keiner Weise bestreite ich den pädagogischen Wert von Kindergarten und Vorschule. Damit ein Kind aber von den Fördermöglichkeiten des Kindergartens und den folgenden Bildungseinrichtungen überhaupt profitieren kann, braucht es eine stabile und intensive Bindung an Vater und Mutter, die im Alter von 0 bis 2 Jahren durch intensiven und ungestörten elterlichen Kontakt ausgebildet werden muß.
Angesichts dieser Fakten bitte ich Sie, Ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Betreuungsgeld noch einmal zu überdenken. Über eine Stellungnahme dazu würde ich mich sehr freuen.
In einer aktuellen Umfrage zum Betreuungsgeld hat sich die Mehrheit der Unter-30jährigen für die Einführung des Betreuungsgeldes ausgesprochen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Ihnen die Meinung dieser jungen Menschen egal ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hedwig Freifrau von Beverfoerde
(Sprecherin von „JA zum Betreuungsgeld!“)
Weitere Informationen finden Sie u.a. hier:
NCHD-Study: http://www.nichd.nih.gov/publications/pubs/upload/seccyd_051206.pdf
Perry Preschool Project: https://www.ncjrs.gov/pdffiles1/ojjdp/181725.pdf
Artikel von Dr. Rainer Böhm „Die dunkle Seite der Kindheit“ in FAZ, 04.04.2012: http://www.fachportal-bildung-und-seelische-gesundheit.de/FAZ-2012-04-04-Die-dunkle-Seite-der-Kindheit_Essay-Boehm.PDF
272 Bürger haben sich der Frage angeschlossen 46 Bürger haben die Frage empfohlen
Sehr geehrter Abgeordneter
Jörg van Essen
Ich wende mich an Sie, weil Sie für den Wahlkreis
Hamm - Unna II
in den Bundestag gewählt wurden. Noch in diesem Frühjahr werden Sie voraussichtlich über den dauerhaften „Euro-Rettungsschirm“ ESM im Bundestag abstimmen. Ich lehne den ESM ab, weil er unsere nationale Souveränität, unsere Demokratie, unsere Freiheit und unser Einkommen und Vermögen akut bedroht. Meine Meinung dazu wird von der überwiegenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung und auch der Mehrheit der Wähler in Ihrem Wahlkreis geteilt.
Ich fordere Sie deshalb auf, dem Willen der Menschen zu entsprechen und gegen den ESM zu stimmen. Ihr Abstimmungsverhalten werde ich beobachten. Es wird auf der Seite Abgeordneten-Check.de dokumentiert. Ich sage klar:
Wenn Sie gegen den ESM stimmen, werde ich bei der nächsten Bundestagswahl Ihnen und Ihrer Partei meine Stimme geben. Ich werde darüber hinaus möglichst viele Personen aus meinem Umkreis von Ihrem Abstimmungsverhalten informieren und für Sie sowie Ihre Partei werben.
und
Wenn Sie für den ESM stimmen, werde ich bei der nächsten Bundestagswahl Sie und Ihre Partei nicht wählen. Ich werde möglichst viele Personen aus meinem Umkreis über ihr Abstimmungsverhalten informieren.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie abstimmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kramer,
der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden
zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl
kurzfristig, als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der
Eurozone führen. Der ESM dient dabei zur kurzfristigen Stabilisierung von in
Not geratenen Staaten zur Bewahrung der Stabilität in der Eurozone insgesamt
und der Fiskal-Vertrag soll gewährleisten, dass es in Zukunft nur noch
tragfähige Staatshaushalte in der Eurozone und damit letztlich keine Notfälle
für den ESM mehr geben wird.
Den Abschluss des Fiskal-Vertrages wertet die FDP-Bundestagsfraktion als
Meilenstein auf dem Weg zur Stabilitätsunion. Die Übernahme der Schuldenbremse
nach deutschem Vorbild durch die anderen Euro-Staaten ist entscheidend für die
Stabilisierung unserer Gemeinschaftswährung. Die FDP war 1997 die erste Partei,
die sich für die Einführung einer Schuldenbremse in Deutschland eingesetzt
hat. Heute gilt die Schuldenbremse in ganz Europa als unverzichtbar.
Zukünftig dürfen die Euro-Staaten neue Schulden maximal in Höhe von 0,5
Prozent ihrer Wirtschaftskraft aufnehmen. Verstöße dagegen sollen fortan
automatisch sanktioniert werden. Die Einführung strenger und effektiver
Defizitvorgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Eurozone sowie acht
weiterer EU-Staaten wird durch ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof
gewährleistet. Auch dem Schuldenstandskriterium von 60 Prozent wird wieder zur
Geltung verholfen, indem ein konkreter Fahrplan zu dessen Einhaltung vereinbart
wurde.
Insgesamt hat die christlich-liberale Koalition mit ihrer Initiative zu diesem
Vertragswerk die Schwächen des Vertrages von Maastricht behoben! Nachdem der
alte Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die rot-grüne Bundesregierung 2004
aufgrund eigener Disziplinlosigkeit seiner Wirkung vollkommen beraubt wurde,
stehen wir nun vor einer völlig neuen Stabilitätsarchitektur in Europa.
Für die FDP-Bundestagsfraktion ist das ein wichtiges Signal auf dem Weg hin zu
einer soliden Haushaltsführung in den EU-Mitgliedsstaaten. Nur so können die
tatsächlichen Ursachen der Staatsschuldenkrise wirksam bekämpft werden. Mit
der flächendeckenden Einrichtung nationaler Schuldenbremsen in allen
Mitgliedstaaten der Eurozone wird das Problem an der Wurzel gelöst und die
Weiche zu dauerhaft tragfähigen Staatshaushalten gestellt.
Mit dem ESM werden wir darüber hinaus ein deutliches Signal für Stabilität,
Solidität und Kontinuität innerhalb Europas setzen. Er gewährleistet, dass
die temporäre Schwäche einzelner Staaten sich nicht zu einem Flächenbrand in
der gesamten Eurozone ausweiten kann. Auch der ESM fußt auf dem Grundsatz, dass
Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden
kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden,
die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen.
Lassen Sie mich auf einzelne, immer wieder auftauchende, Fragestellungen im
Folgenden mit der Darstellung einiger wichtiger Fakten zum ESM eingehen:
Der ESM soll über 80 Mrd. Euro eingezahltes Kapital verfügen und über 620
Mrd. Euro abrufbares Kapital, welches haushaltsrechtlich in Form von Garantien
bereitgestellt wird. Der ESM wird daher nicht, wie teilweise behauptet, über
700 Mrd. Euro Grundkapital verfügen. Der Begriff Grundkapital suggeriert, dass
die Beträge absolut gezahlt werden müssten. Das konsolidierte Ausleihvolumen
von EFSF und ESM soll maximal 500 Mrd. Euro betragen.
Über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und eine etwaige Anpassung
des maximalen Darlehensvolumens des ESM entscheidet der Gouverneursrat. Dies ist
kein unabhängiges Gremium, welches autonome Entscheidungen über europäische
Steuergelder treffen kann. Der Gouverneursrat besteht aus den Finanzministern
des Euro-Währungsgebiets, die gewählte Regierungen der Eurostaaten
repräsentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der
Gewährung von Finanzhilfen oder Änderungen am gezeichneten Kapital, werden
grundsätzlich einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets
getroffen – Deutschland hat jederzeit ein Vetorecht.
Dem Deutschen Bundestag soll dieses Vetorecht faktisch übertragen werden,
indem wir dem Abstimmungsverhalten des deutschen Vertreters im Gouverneursrat
einen Parlamentsvorbehalt vorschalten, wie wir es bereits bei der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazillität (EFSF) auf Druck der FDP getan haben. Auf diese
Weise muss sich der deutsche Vertreter im Gouverneursrat des ESM zunächst die
Zustimmung des Bundestages einholen, bevor er einer etwaigen Ausweitung
zustimmen kann. Sollte der Bundestag diese Zustimmung verweigern, muss der
deutsche Vertreter mit Nein stimmen und kann damit eine Ausweitung von Hilfen im
Rahmen des ESM effektiv verhindern.
In Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertag ist klar geregelt, dass die Haftung eines
Mitgliedstaates unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten
Stammkapital beschränkt bleibt.
Die FDP im Deutschen Bundestag wird verhindern, dass der ESM - wie von der
Opposition gefordert - eine Banklizenz erhält. Somit ist eine weitere
Begrenzung der Mittel sichergestellt.
Da die Gewährung von Hilfen über den ESM an die strikte Einhaltung des
Fiskalpaktes gekoppelt ist, dürfte sich rein faktisch die Inanspruchnahme des
Stammkapitals in Grenzen halten. Auch hier gilt: Ohne Solidität keine
Solidarität!
Im Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags heißt es: „Die ESM-Mitglieder
verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der
Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb
von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“
Dieser Passus bezieht sich auf bereits genehmigtes Kapital, welches bereits
durch die nationalen Parlamente bzw. Regierungen zugesagt wurde. Hierdurch soll
die Handlungsfähigkeit des ESM gewährleistet und einer etwaig aufkommenden
schlechten Zahlungsmoral der Mitgliedstaaten vorgebeugt werden.
Die Verzahnung zwischen ESM-Vertrag und Fiskalvertrag in den Erwägungsgründen
beider völkerrechtlicher Verträge gewährleistet in sachgerechter Weise die
deutschen Interessen. Zusätzlich zu den strikten Auflagen, an die die
Gewährung von Finanzhilfen nach dem ESM-Vertrag in Übereinstimmung mit dem
neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV geknüpft wird, ist es damit gelungen, eine präzise
geregelte Verknüpfung mit den auf Prävention abzielenden Regelungen im
Fiskalpakt zu vereinbaren.
Der Fiskalpakt bedarf – ebenso wie der ESM-Vertrag – der Ratifizierung
durch nationale Parlamente. Das Verfahren für die Ratifizierung des Fiskalpakts
ist in einigen Mitgliedstaaten komplexer als für den ESM-Vertrag, da z.T.
Verfassungsänderungen erforderlich sind. Es ist deshalb durchaus sachgerecht,
das die Ratifizierungsfristen für beide Verträge unterschiedlich lang
ausgestaltet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Regierungen der
Eurozonen-Mitgliedstaaten hin¬sichtlich der Ratifizierung des Fiskalvertrags
untätig bleiben könnten: mit der Zeichnung des ESM-Vertrags und der Einigung
über den Fiskalvertrag haben sich die Regierungen politisch darauf
verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende für eine rechtzeitige Ratifizierung
des Vertrags zu tun. Die Fortschritte hierbei werden selbstverständlich
sorgfältig beobachtet werden und in das Gesamtbild bei der Entscheidung über
etwaige Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen einfließen.
Entscheidend bei der Bewertung der Verbindlichkeit des Bedingungszusammenhangs
ist außerdem, dass Finanzhilfen des ESM nicht ohne Zustimmung Deutschlands
gegeben werden und die Einhaltung des vereinbarten Bedingungszusammenhangs
deshalb durchgesetzt werden kann.
Das effektive Kreditvergabevolumen des ESM wird maßgeblich durch seine
Kapitalstruktur vorbestimmt, die in Art. 8 des ESM-Vertrags näher geregelt ist.
Während die Kapitalstruktur im Vertragstext rechtlich bindend festgelegt werden
kann und sogar muss, da sie die Grund¬lage für die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Kapital darstellt, lässt sich das
effektive Kreditvergabevolumen rechtlich nur als Maximalbetrag (Obergrenze) und
nicht als Mindestbetrag festschreiben. Denn der ESM verwendet sein Kapital als
Absicherung, um am Markt die erforderlichen Mittel für ein Ausleihvolumen von
500 Mrd. Euro aufzunehmen. Das exakte effektive Ausleihvolumen hängt damit auch
von Marktentwicklungen ab.
Die Festlegung einer Obergrenze für das Ausleihvolumen ist dagegen rechtlich
möglich und in Art. 39 auch erfolgt (Obergrenze von 500 Mrd. Euro für das
konsolidierte Ausleihvolumen von EFSF und ESM). Diese konsolidierte Obergrenze
wird im März und damit vor Beginn des nationalen Ratifizierungsverfahrens in
Deutschland überprüft werden.
Das in Art. 4 geregelte Eilverfahren ermöglicht in Ausnahmefällen eine
Beschlussfassung über die Gewährung von Finanzhilfe mit einer
super-qualifizierten Mehrheit von 85 %. Voraussetzung ist, dass die Europäische
Kommission und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der
dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von
Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die
wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen
würde.
Der wesentliche Gehalt des Eilverfahrens besteht darin, dass bei besonders
dringlichen, einstimmig zu treffenden Entscheidungen mögliche
Verfahrensverzögerungen in einzelnen kleineren oder mittleren Mitgliedstaaten
keine Blockade auslösen.
Der Notfallreservefonds, der im Zusammenhang mit der Gewährung von
Finanzhilfen im Eilverfahren gebildet wird, hat dabei die Funktion, einen
zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im
Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. D.h. die Mittel im
Notfallreservefonds werden nicht an ein ESM-Mitglied ausgezahlt, sondern sie
dienen zur Absicherung der Finanzierungsgeschäfte des ESM für die betreffenden
Finanzhilfen. Auch für Beschlüsse im Eilverfahren gilt, dass der ESM zur
Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten bei Banken, Finanzinstituten
oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufnehmen kann (Art. 21). Die
Bildung des Notfallreservefonds führt damit auch bei einer Speisung aus dem
eingezahlten Kapital nicht zur Auslösung eines Kapitalabrufs nach Art. 9 Abs.
2, da die Bildung des Notfallreservefonds keinen Ausgleich von Verlusten,
sondern eine Art spezielle Rückstellung für Verluste darstellt.
Bei den Immunitätsregelungen für den ESM handelt es sich um bei
internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM
beinhaltet, so z.B. bei der Privatsektorbeteiligung, äußerst komplexe
rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit Risiken behaftet sind. In der
Regel handelt es sich um Immunitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
Organisation. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt,
wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der
Organisationen, also z. B. den Präsidenten, teilweise weitergehende
Immunitäten vorgesehen. Diese Immunitäten entsprechen den Immunitäten, die
den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen. Der Gouverneursrat des
ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind,
bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und
Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den
IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische
Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB).
Artikel 36 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten
Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sind die
Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit, aber unterliegen im
Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM, die durch den Gouverneursrat
ausgestaltet und beschlossen wird. Dem Gouverneursrat gehört auch der
Bundesfinanzminister an, der in dieser Frage für Deutschland über eine
Sperrminorität verfügt. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei
völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für
EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin zu
vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die
Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die
Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine
unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.
Artikel 29 des ESM-Vertrags soll gewährleisten, dass eine externe
Finanzkontrolle des ESM umgesetzt wird. Der Gouverneursrat ist für die
Bestellung der externen Prüfer verantwortlich und wird Einzelheiten der
externen Kontrolle festlegen. Die Mitglieder des Gouverneursrat werden dafür
Sorge tragen – allen voran der deutsche Gouverneur – dass die externe
Prüfung so unabhängig und strikt wie möglich und voll und ganz im Einklang
mit der für uns so wichtigen finanzpolitischen Stabilitätskultur ausgestaltet
sein wird.
Nach Art. 12 Abs. 3 müssen ab 1. Januar 2013 in allen neuen Schuldentiteln des
Euro-Währungsgebietes mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Umschuldungsklauseln (CAC´s) aufgenommen werden. Dadurch wird gewährleistet,
dass eine etwaige Gläubigerbeteiligung, die nach den üblichen Regeln des IWF
weiterhin möglich sein wird, effektiv durchgeführt werden kann.
Mit unserem Ansatz der vernetzten Stabilität in der Eurozone tragen wir den
durch zu hohe Staatsverschuldung entstandenen Problemen in angemessener Weise
Rechnung. Anders als die SPD gehen wir die Probleme nicht durch eine
Vergemeinschaftung aller Schulden, also durch Einführung von Eurobonds, sondern
durch die Beseitigung der Verschuldungsursachen, und damit langfristig
erfolgreich, an.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg van Essen, MdB
Erster Parlamentarischer Geschäftsführer
der FDP-Bundestagsfraktion
Telefon:
+49-30-227 74867
Fax:
+49-30-227 76704
E-Mail:
joerg.essen@bundestag.de
Web:
www.joerg-van-essen.de
31 Bürger haben die Antwort empfohlen
Alfred Hanft, Am Christinentor 1, 44532 Lünen
Tel. 02306 / 92 80 784
Mail: info.hanft@t-online.de
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Der ESM - Vertrag soll auch mit Ihrer Stimme im Bundestag ratifiziert werden.
Ist die Einführung des ESM der Wille des Volkes? - Ich glaube nicht!
Neben der Verfassungswidrigkeit sehe ich noch ein anderes verfassungsrechtliches Problem:
Die Zustimmung zu so weit reichenden finanziellen Risiken geschieht nicht im Sinne des Volkes. Nach unserer Verfassung geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Vertreten wird das Volk von seinen Abgeordneten - also auch von Ihnen. Gewählt werden diese - Sie eingeschlossen - aber aufgrund von Parteiprogrammen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass in Ihrem z.Z. gültigen Parteiprogramm etwas zur Euro-Rettung stand, vermutlich bei keiner der im Bundestag vertretenen Parteien. Fazit wäre, Ihre Partei müsste vorher die Basis fragen. Da ich nicht Mitglied Ihrer Partei bin, möchte ich auf folgende Umstände aufmerksam machen.
1. Hat der Deutsche Bundestag dem neuen ESM einmal zugestimmt, kann Deutschland gezwungen werden, Schritt für Schritt die garantierten 190 Milliarden Euro real einzuzahlen. Über die Verwendung der Mittel entscheiden ausschließlich immune, unkündbare Beamte. Kontrolle oder gar Transparenz sind nicht vorgesehen. Der ESM ist ein gigantischer Dispo-Kredit und beseitigt alle Hürden für notorische Schuldner.
2. Der nun von der EU beschlossene, dauerhafte Rettungsschirm ESM entpuppt sich bei näherem Studium des Vertragsentwurfs als Blanko-Scheck für europäische Schuldenstaaten. Deutschland verpflichtet sich nämlich „unwiderruflich und bedingungslos“, seinen Anteil einzuzahlen. Dieser Anteil beträgt, gemäß dem Anteil Deutschlands an der EZB, 27% der Gesamtsumme von 700 Milliarden Euro. Das sind also nach dem nun vorliegenden Entwurf 190.024.800.000 Euro. Bei diesen Zahlen sind mögliche Aufstockungen nicht berücksichtigt.
3. Wie das bei Verträgen so ist, steckt die Wahrheit jedoch im Detail. Und diese Details sind für Deutschland nicht besonders erfreulich. Denn die zusätzlichen 160 Milliarden Euro an „Garantien“ zu Lasten von Deutschland sind im Grunde nichts anderes als ein gigantischer Dispo-Kredit für die europäischen Schuldenstaaten. Der Bundestag hat keinerlei Einfluss mehr auf die Verwendung dieser Gelder.
4. Wenn der ESM jedoch Verluste macht – etwa durch den hemmungslosen Ankauf von Staatsanleihen und diese weiter an Wert verlieren – dann kann das EZB - Direktorium mit einfacher Mehrheit die Verluste abrufen, und Deutschland hätte kein Veto - Recht.
5. Wenn der Gouverneursrat der Meinung ist, der ESM braucht noch mehr Geld, kann das Grundkapital unbegrenzt erhöht werden. Für diesen Fall ist übrigens das einzige Mal im gesamten Vertrag die Zustimmung der nationalen Parlamente vorgesehen.
6. Der ESM - Vertrag ist ein purer Schulden-Ermöglichungsvertrag, weil es auch keine direkte Verknüpfung zum Fiskal-Pakt gibt. Stattdessen soll die EU-Kommission mit ihren Experten anrücken und beurteilen, ob ein Staat der Hilfe würdig ist oder nicht.
7. Aufgrund der einseitigen Ausrichtung auf die Schulden-Bewältigung geraten so die nationalen Parlamente und das nationale Recht zur folkloristischen Erinnerung an die kurze, aber insgesamt doch erfreuliche Zeit der blühenden Demokratien in Europa.
Ich appelliere an Ihre Verpflichtung, dem deutschen Volk zu dienen, und erwarte, dass Sie den ESM - Vertrag und damit die Bereitstellung von deutschen Steuergeldern zur Rettung von Euro - Staaten ablehnen. Sie sind Ihrem Gewissen und nicht Ihrer Fraktion verantwortlich!
Wie hieß es 1989 in der DDR? „Wir sind das Volk!“
Wie werden Sie zum ESM-Vertrag abstimmen?
Alfred Hanft
Sehr geehrter Herr Hanft,
der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl kurzfristig als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der Eurozone führen. Der ESM dient dabei zur kurzfristigen Stabilisierung von in Not geratenen Staaten zur Bewahrung der Stabilität in der Eurozone insgesamt und der Fiskal-Vertrag soll gewährleisten, dass es in Zukunft nur noch tragfähige Staatshaushalte in der Eurozone und damit letztlich keine Notfälle für den ESM mehr geben wird.
Den Abschluss des Fiskal-Vertrages wertet die FDP-Bundestagsfraktion als Meilenstein auf dem Weg zur Stabilitätsunion. Die Übernahme der Schuldenbremse nach deutschem Vorbild durch die anderen Euro-Staaten ist entscheidend für die Stabilisierung unserer Gemeinschaftswährung. Die FDP war 1997 die erste Partei, die sich für die Einführung einer Schuldenbremse in Deutschland eingesetzt hat. Heute gilt die Schuldenbremse in ganz Europa als unverzichtbar.
Zukünftig dürfen die Euro-Staaten neue Schulden maximal in Höhe von 0,5 Prozent ihrer Wirtschaftskraft aufnehmen. Verstöße dagegen sollen fortan automatisch sanktioniert werden. Die Einführung strenger und effektiver Defizitvorgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Eurozone sowie acht weiterer EU-Staaten wird durch ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof gewährleistet. Auch dem Schuldenstandskriterium von 60 Prozent wird wieder zur Geltung verholfen, indem ein konkreter Fahrplan zu dessen Einhaltung vereinbart wurde.
Insgesamt hat die christlich-liberale Koalition mit ihrer Initiative zu diesem Vertragswerk die Schwächen des Vertrages von Maastricht behoben! Nachdem der alte Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die rot-grüne Bundesregierung 2004 aufgrund eigener Disziplinlosigkeit seiner Wirkung vollkommen beraubt wurde, stehen wir nun vor einer völlig neuen Stabilitätsarchitektur in Europa.
Für die FDP-Bundestagsfraktion ist das ein wichtiges Signal auf dem Weg hin zu einer soliden Haushaltsführung in den EU-Mitgliedsstaaten. Nur so können die tatsächlichen Ursachen der Staatsschuldenkrise wirksam bekämpft werden. Mit der flächendeckenden Einrichtung nationaler Schuldenbremsen in allen Mitgliedstaaten der Eurozone wird das Problem an der Wurzel gelöst und die Weiche zu dauerhaft tragfähigen Staatshaushalten gestellt.
Mit dem ESM werden wir darüber hinaus ein deutliches Signal für Stabilität, Solidität und Kontinuität innerhalb Europas setzen. Er gewährleistet, dass die temporäre Schwäche einzelner Staaten sich nicht zu einem Flächenbrand in der gesamten Eurozone ausweiten kann. Auch der ESM fußt auf dem Grundsatz, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen.
Lassen Sie mich auf einzelne, immer wieder auftauchende, Fragestellungen im Folgenden mit der Darstellung einiger wichtiger Fakten zum ESM eingehen:
Der ESM soll über 80 Mrd. Euro eingezahltes Kapital verfügen und über 620 Mrd. Euro abrufbares Kapital, welches haushaltsrechtlich in Form von Garantien bereitgestellt wird. Der ESM wird daher nicht, wie teilweise behauptet, über 700 Mrd. Euro Grundkapital verfügen. Der Begriff Grundkapital suggeriert, dass die Beträge absolut gezahlt werden müssten. Das konsolidierte Ausleihvolumen von EFSF und ESM soll maximal 500 Mrd. Euro betragen.
Über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und eine etwaige Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des ESM entscheidet der Gouverneursrat. Dies ist kein unabhängiges Gremium, welches autonome Entscheidungen über europäische Steuergelder treffen kann. Der Gouverneursrat besteht aus den Finanzministern des Euro-Währungsgebiets, die gewählte Regierungen der Eurostaaten repräsentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Gewährung von Finanzhilfen oder Änderungen am gezeichneten Kapital, werden grundsätzlich einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets getroffen – Deutschland hat jederzeit ein Vetorecht.
Dem Deutschen Bundestag soll dieses Vetorecht faktisch übertragen werden, indem wir dem Abstimmungsverhalten des deutschen Vertreters im Gouverneursrat einen Parlamentsvorbehalt vorschalten, wie wir es bereits bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazillität (EFSF) auf Druck der FDP getan haben. Auf diese Weise muss sich der deutsche Vertreter im Gouverneursrat des ESM zunächst die Zustimmung des Bundestages einholen, bevor er einer etwaigen Ausweitung zustimmen kann. Sollte der Bundestag diese Zustimmung verweigern, muss der deutsche Vertreter mit Nein stimmen und kann damit eine Ausweitung von Hilfen im Rahmen des ESM effektiv verhindern.
In Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertag ist klar geregelt, dass die Haftung eines Mitgliedstaates unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital beschränkt bleibt.
Die FDP im Deutschen Bundestag wird verhindern, dass der ESM - wie von der Opposition gefordert - eine Banklizenz erhält. Somit ist eine weitere Begrenzung der Mittel sichergestellt.
Da die Gewährung von Hilfen über den ESM an die strikte Einhaltung des Fiskalpaktes gekoppelt ist, dürfte sich rein faktisch die Inanspruchnahme des Stammkapitals in Grenzen halten. Auch hier gilt: Ohne Solidität keine Solidarität!
Im Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags heißt es: „Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“
Dieser Passus bezieht sich auf bereits genehmigtes Kapital, welches bereits durch die nationalen Parlamente bzw. Regierungen zugesagt wurde. Hierdurch soll die Handlungsfähigkeit des ESM gewährleistet und einer etwaig aufkommenden schlechten Zahlungsmoral der Mitgliedstaaten vorgebeugt werden.
Die Verzahnung zwischen ESM-Vertrag und Fiskalvertrag in den Erwägungsgründen beider völkerrechtlicher Verträge gewährleistet in sachgerechter Weise die deutschen Interessen. Zusätzlich zu den strikten Auflagen, an die die Gewährung von Finanzhilfen nach dem ESM-Vertrag in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV geknüpft wird, ist es damit gelungen, eine präzise geregelte Verknüpfung mit den auf Prävention abzielenden Regelungen im Fiskalpakt zu vereinbaren.
Der Fiskalpakt bedarf – ebenso wie der ESM-Vertrag – der Ratifizierung durch nationale Parlamente. Das Verfahren für die Ratifizierung des Fiskalpakts ist in einigen Mitgliedstaaten komplexer als für den ESM-Vertrag, da z.T. Verfassungsänderungen erforderlich sind. Es ist deshalb durchaus sachgerecht, das die Ratifizierungsfristen für beide Verträge unterschiedlich lang ausgestaltet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Regierungen der Eurozonen-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ratifizierung des Fiskalvertrags untätig bleiben könnten: mit der Zeichnung des ESM-Vertrags und der Einigung über den Fiskalvertrag haben sich die Regierungen politisch darauf verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende für eine rechtzeitige Ratifizierung des Vertrags zu tun. Die Fortschritte hierbei werden selbstverständlich sorgfältig beobachtet werden und in das Gesamtbild bei der Entscheidung über etwaige Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen einfließen.
Entscheidend bei der Bewertung der Verbindlichkeit des Bedingungszusammenhangs ist außerdem, dass Finanzhilfen des ESM nicht ohne Zustimmung Deutschlands gegeben werden und die Einhaltung des vereinbarten Bedingungszusammenhangs deshalb durchgesetzt werden kann.
Das effektive Kreditvergabevolumen des ESM wird maßgeblich durch seine Kapitalstruktur vorbestimmt, die in Art. 8 des ESM-Vertrags näher geregelt ist. Während die Kapitalstruktur im Vertragstext rechtlich bindend festgelegt werden kann und sogar muss, da sie die Grundlage für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Kapital darstellt, lässt sich das effektive Kreditvergabevolumen rechtlich nur als Maximalbetrag (Obergrenze) und nicht als Mindestbetrag festschreiben. Denn der ESM verwendet sein Kapital als Absicherung, um am Markt die erforderlichen Mittel für ein Ausleihvolumen von 500 Mrd. Euro aufzunehmen. Das exakte effektive Ausleihvolumen hängt damit auch von Marktentwicklungen ab.
Die Festlegung einer Obergrenze für das Ausleihvolumen ist dagegen rechtlich möglich und in Art. 39 auch erfolgt (Obergrenze von 500 Mrd. Euro für das konsolidierte Ausleihvolumen von EFSF und ESM). Diese konsolidierte Obergrenze wird im März und damit vor Beginn des nationalen Ratifizierungsverfahrens in Deutschland überprüft werden.
Das in Art. 4 geregelte Eilverfahren ermöglicht in Ausnahmefällen eine Beschlussfassung über die Gewährung von Finanzhilfe mit einer super-qualifizierten Mehrheit von 85 %. Voraussetzung ist, dass die Europäische Kommission und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde.
Der wesentliche Gehalt des Eilverfahrens besteht darin, dass bei besonders dringlichen, einstimmig zu treffenden Entscheidungen mögliche Verfahrensverzögerungen in einzelnen kleineren oder mittleren Mitgliedstaaten keine Blockade auslösen.
Der Notfallreservefonds, der im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen im Eilverfahren gebildet wird, hat dabei die Funktion, einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. D.h. die Mittel im Notfallreservefonds werden nicht an ein ESM-Mitglied ausgezahlt, sondern sie dienen zur Absicherung der Finanzierungsgeschäfte des ESM für die betreffenden Finanzhilfen. Auch für Beschlüsse im Eilverfahren gilt, dass der ESM zur Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten bei Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufnehmen kann (Art. 21). Die Bildung des Notfallreservefonds führt damit auch bei einer Speisung aus dem eingezahlten Kapital nicht zur Auslösung eines Kapitalabrufs nach Art. 9 Abs. 2, da die Bildung des Notfallreservesfonds keinen Ausgleich von Verlusten, sondern eine Art spezielle Rückstellung für Verluste darstellt.
Bei den Immunitätsregelungen für den ESM handelt es sich um bei internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM beinhaltet, so z.B. bei der Privatsektorbeteiligung, äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit Risiken behaftet sind. In der Regel handelt es sich um Immunitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z. B. den Präsidenten, teilweise weitergehende Immunitäten vorgesehen. Diese Immunitäten entsprechen den Immunitäten, die den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen. Der Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB).
Artikel 36 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sind die Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit, aber unterliegen im Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM, die durch den Gouverneursrat ausgestaltet und beschlossen wird. Dem Gouverneursrat gehört auch der Bundesfinanzminister an, der in dieser Frage für Deutschland über eine Sperrminorität verfügt. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.
Artikel 29 des ESM-Vertrags soll gewährleisten, dass eine externe Finanzkontrolle des ESM umgesetzt wird. Der Gouverneursrat ist für die Bestellung der externen Prüfer verantwortlich und wird Einzelheiten der externen Kontrolle festlegen. Die Mitglieder des Gouverneursrat werden dafür Sorge tragen – allen voran der deutsche Gouverneur – dass die externe Prüfung so unabhängig und strikt wie möglich und voll und ganz im Einklang mit der für uns so wichtigen finanzpolitischen Stabilitätskultur ausgestaltet sein wird.
Nach Art. 12 Abs. 3 müssen ab 1. Januar 2013 in allen neuen Schuldentiteln des Euro-Währungsgebietes mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln (CAC´s) aufgenommen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass eine etwaige Gläubigerbeteiligung, die nach den üblichen Regeln des IWF weiterhin möglich sein wird, effektiv durchgeführt werden kann.
Mit unserem Ansatz der vernetzten Stabilität in der Eurozone tragen wir den durch zu hohe Staatsverschuldung entstandenen Problemen in angemessener Weise Rechnung. Anders als die SPD gehen wir die Probleme nicht durch eine Vergemeinschaftung aller Schulden, also durch Einführung von Eurobonds, sondern durch die Beseitigung der Verschuldungsursachen, und damit langfristig erfolgreich, an.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg van Essen, MdB
Erster Parlamentarischer Geschäftsführer
der FDP-Bundestagsfraktion
Telefon:
+49-30-227 74867
Fax:
+49-30-227 76704
E-Mail:
joerg.essen@bundestag.de
Web:
www.joerg-van-essen.de
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