MdB-Profil: Christian Ruck

Christian Ruck

    CSU

    Wahlkreis:
    Augsburg-Stadt
    Ergebnis:
    42,2% (Wahlkreis gewonnen)
    Wohnort:
    Stadtbergen
    Beruf:
    Diplomökonom
    Geburtstag:
    24.12.1954
    Portrait Christian Ruck
    Ausschuß-Mitgliedschaften:
    Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Stellvertretendes Mitglied) / Ausschuß für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Stellvertretendes Mitglied)
    Nebentätigkeiten:
    Bayerisches Rotes Kreuz, Kreisverband Augsburg-Stadt, Augsburg, Vorsitzender, ehrenamtlich
    Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen:
    Augsburg International e.V., Augsburg, Präsident, ehrenamtlich
    Portrait Christian Ruck
    EU-Referendum jetzt!, Befürworter, Antwort lesen
    Helft LEBEN - nicht TÖTEN!, Keine Antwort
    JA zum Betreuungsgeld - Mütter fordern Wahlfreiheit!, Befürworter, Antwort lesen
    Schluß mit Schuldenunion. Raus aus dem ESM. Zurück zu Demokratie, Blockierer, Antwort lesen
    PID stoppen - Selektion verhindern, Befürworter, Antwort lesen
    Subventionsabbau jetzt!, Keine Antwort
    Männerfeindlichkeit stoppen !, Keine Antwort
    Familienfaire Sozialreform anpacken, Befürworter, Antwort lesen
    Kein Steuergeld für Griechenlands Schulden!, Blockierer, Antwort lesen
    Familienlasten gerecht ausgleichen. Gute Scheine statt Gutschein, Unentschieden, Antwort lesen
    Unseren Kindern das volle Existenzminimum, Keine Antwort
    Kindergartenpflicht verhindern, Befürworter
    Steuererhöhungen verhindern, Keine Antwort

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Fragen & Antworten

Betreff: Gefährdung demokratischer Werte
EU: | 09.05.2013 | Verfasst von: Otto Kietzig

Sehr geehrter Herr Dr.Ruck,
Ihre Ausführungen über den Stabilitätskurs für die EU in Ehren, aber an der gegenwärtigen negativen Lage in Frankreich wird für mich deutlich, dass es hier zwei gegenläufige Ebenen gibt:
Einmal das national-egoistische Verhalten, wie es gerade in Frankreich deutlich wird und dann das demokratische Bemühen auf der EU-Ebene. Hier zeigt sich ein Dilemma: Wie will man auf demokratischer EU-Ebene nationale Egoismen bzw. Sparverweigerungen steuern? Müsste das nicht automatisch auf eine EU-Diktatur zielen?
Meines Erachtens ist die beste Weise der Sicherstellung demokratischer Kultur, wenn die EU nur eine wirtschaftliche Gemeinschaft ist, die sich dem freien Spiel wirtschaftlicher nationaler Kompetenz und Leistungsfähigkeit unterwirft, um so in ihrer demokratischen Kultur unangefochten zu bleiben. Jede Nation muss ihr eigenes Schicksal und seine wirtschaftliche Bonität selber verantworten.
Sicherlich werden wir gegenüber den wirtschaftlichen Weltmächten nicht mehr so stark sein, wie es die EU für sich als Überstaat erhofft.
Aber ich finde eine schlechtere wirtschaftliche Lage ist allemal besser als eine bedrohte nationale Demokratie. Nur im Wettbewerb demokratischer Kultur kann sich eine menschliche Reife entwickeln, die auch im übernationalen Bereich die Demokratie sicher stellt. Lässt das bisherige und gegenwärtige Wirtschaftstheater auf EU-Ebene diese menschliche Reife aber leider nicht weithin vermissen?

Mit freundlichem Gruß
Otto Kietzig

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Betreff: Sterbehilfegesetz
Allgemein: | 29.01.2013 | Verfasst von: Erdmann Theresia

Sehr geehrter Herr Ruck,
ich hege die starke Befürchtung, dass jedwede Legalisierung des Tötens auf Verlangen – und darum geht es m.E. in Wirklichkeit – früher oder später zu einer Art »moralischer Pflicht« verkommen könnte, sich töten zu lassen, wenn man ringsum allen nur noch eine »Last« ist. Das kann dann in erster Linie auf Menschen mit den unterschiedlichsten Beeinträchtigungen projiziert werden.

Ich will nicht, dass sich irgendjemand jemals wieder als »unnützer Esser«, als »ewig Leidender« oder als »Belastung der Allgemeinheit« betrachtet sieht oder sich selbst infolge des »Zeitgeistes« so empfindet.

Was als »Beihilfe zum Suizid« daherkommt, kann in einer Atmosphäre des Kosten-Nutzen-Denkens, leicht zur existentiellen Lebensbedrohung für jede und jeden werden, die/der – gleich, in welchem Alter – umfassenden Assistenzbedarf hat.

Sind die möglichen Konsequenzen tatsächlich mit Ihrem Gewissen vereinbar?

mfg
Erdmann Theresia

Christian Ruck antwortete am 13.02.2013

Sehr geehrter Frau Erdmann,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf die aktuelle öffentliche Diskussion zum Thema Sterbehilfe Bezug nehmen.
Ich stimme Ihnen zu, dass es eine aktive Sterbehilfe, also das Töten eines Menschen durch einen anderen Menschen, nicht geben darf. Selbst wenn der Betroffene damit einverstanden ist, oder dies sogar verlangt, so ist dies bei uns strafbar (§ 216 StGB, Töten auf Verlangen). Daran wird auch das geplante neue Gesetz nichts ändern. Der Schutz des Lebens nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 unserer Verfassung (GG) ist, so wie es auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, unbestritten ein „Höchstwert der Verfassung“.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf beinhaltet das Verbot einer gewerbsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland. Das Gesetz soll verhindern, dass die Selbsttötung als ein „normaler“ allgemein akzeptierter Weg aus dem Leben zu scheiden wahrgenommen wird und anonyme „Dienstleister“, die den vermeintlich schnellen und erlösenden Tod versprechen, diesen Druck erhöhen. Der Gefahr, dass auch nicht sterbenskranke Menschen, weil sie z. B. psychisch erkrankt sind oder sich in einer momentanen persönlichen Krise befinden, zunehmend den scheinbar leichten Ausweg der institutionell begleiteten Selbsttötung wählen, soll entgegengetreten werden.
Aktive Sterbehilfe möglich zu machen oder in irgendeiner Weise straffrei zu stellen, wird es mit der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag jedoch mit Sicherheit nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Ruck
Mitglied des Deutschen Bundestags

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Betreff: Gesetzesentwurf zur aktiven Sterbehilfe
Recht: | 06.01.2013 | Verfasst von: Andreas Franke

Sehr geehrter Herr Ruck,
die Bundesregierung plant einen Gesetztesentwurf zur Sterbehilfe, der am 31.01.2013 im Bundestag verabschiedet werden soll. (Siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711126.pdf). Im Artikel 2 des zu ändernden §217 wird die Sterbehilfe von Angehörigen und Nahestehenden straffrei gestellt. Meiner Meinung nach ist dieses Gesetz sehr schwammig und kann der Euthanasie und dem Verbrechen Tor und Tür öffnen.
Erst vor kurzem hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, der die Abtreibung von Kindern mit Downsyndrom straffrei stellt. Ist so etwas nicht Eugenik? Ich frage mich da: Deutschland, wohin geht die Reise?
Zufällig ziemlich genau vor 80 Jahren hat in Deutschland ein düsteres Kapitel begonnen. Euthanasie und Eugenik sind Begriffe aus dieser dunklen Vergangenheit. Wer garantiert uns eigentlich die Freiheit hier in Deutschland? Wer vertritt unsere christlichen Interessen in der Öffentlichkeit und in der Politik?

Wenn erstmal die aktive Sterbehilfe legalisiert ist, dann ist es auch nicht mehr weit bis zur legalisierten Euthanasie. Hoffentlich kommt nicht später mal jemand auf die Idee, das Problem der vielen älter werdenden Menschen in Deutschland durch Legalisierung der Euthanasie zu regeln. ...Bitte verhindern Sie die aktive Sterbehilfe straffrei zu stellen. Danke!
Mit freundlichem Gruß
Andreas Franke

Christian Ruck antwortete am 13.02.2013

Sehr geehrter Herr Franke,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf die aktuelle öffentliche Diskussion zum Thema Sterbehilfe Bezug nehmen.
Ich darf Ihnen versichern, dass es weder Euthanasie, wie im dritten Reich, noch Eugenik geben wird. Eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, also das Töten eines Menschen durch einen anderen Menschen wird es nicht geben. Selbst wenn der Betroffene damit einverstanden ist, oder dies sogar verlangt, so ist dies bei uns strafbar (§ 216 StGB, Töten auf Verlangen). Daran wird auch das geplante neue Gesetz nichts ändern. Der Schutz des Lebens nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 unserer Verfassung (GG) ist, so wie es auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, unbestritten ein „Höchstwert der Verfassung“.
Sie fragten mich auch, wer uns eigentlich die Freiheit hier in Deutschland garantiert. Die Antwort auf diese Frage lautet: Unsere Verfassung. Dort sind unsere Grundrechte in den Art. 1 bis 20 fest verankert und können auch nicht mehr geändert werden (Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG). Mit dieser Regelung begegnete man den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und die naturrechtlichen Grundsätze in Form der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie der Strukturprinzipien unserer Bundesrepublik in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) wurden mit einer zusätzlichen Sicherung versehen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Ruck
Mitglied des Deutschen Bundestags

18 Bürger haben die Antwort empfohlen

Betreff: ESM-Haftung
Allgemein: | 28.11.2012 | Verfasst von: Kolberg

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.9.2012 zum ESM entschieden: Die ursprünglich unbeschränkte Haftung Deutschlands ist jetzt – zunächst - auf 190 Mrd. Euro beschränkt. Aber: der Finanzminister kann diese Summe erhöhen.

Bereits 190 Mrd. Euro sind falsch und zuviel. Diese Summe darf auf keinen Fall noch erhöht werden. Vor einer solchen Erhöhung werden Sie als Abgeordneter darüber abstimmen. Ich möchte von Ihnen heute wissen: Schließen Sie Ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der deutschen Haftung über 190 Mrd. Euro hinaus aus?

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Betreff: Europäsicher Stabilitätsmechandismus
EU: | 01.10.2012 | Verfasst von: Lydia Decker

Sehr geehrter Herr Ruck,

Sie müssen viel lesen, deswegen schnörkellos meine Fragen:
1. von welchen Geldinstituten leiht sich die Bundesregierung das Geld für den ESM und zu welchen Zinssatz?
2. wozu ist es für die Arbeit der ESM-Bank notwendig, dass die Gehälter aller Bediensteten steuerfrei sind?
Mit freundlichen Grüßen
L. Decker

Christian Ruck antwortete am 14.11.2012

Sehr geehrte Frau Decker,

vielen Dank für Ihre Fragen zum ESM. Zugegebenermaßen musste auch ich ein wenig forschen, um Ihre guten und begründeten Fragen beantworten zu können. Ich freue mich nun aber, Ihnen ausführlich Auskunft geben zu können:

1) „Von welchen Geldinstituten leiht sich die Bundesregierung das Geld für den ESM und zu welchem Zinssatz?“

Die Bundesregierung leiht sich das Geld für Zahlungen an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) nicht von einzelnen Geldinstituten. Vielmehr leistet die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungen aus bewilligten Haushaltsmitteln.
Gemäß dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Aussagen über die Herkunft (beispielsweise aus Steuereinnahmen oder Kreditaufnahme) und ggf. Verzinsung der Mittel sind daher nicht möglich.

2) „Wozu ist es für die Arbeit der ESM-Bank notwendig, dass die Gehälter aller Bediensteten steuerfrei sind?“

Die Gehälter der Bediensteten des ESM sind nicht steuerfrei. Nach Art. 36 Abs. 5 ESM-Vertrag unterliegen die Bediensteten für die vom ESM gezahlten Gehälter einer internen Steuer zugunsten des ESM. Über die Höhe und Ausgestaltung dieser Steuer entscheidet der Gouverneursrat des ESM, in dem die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister der Finanzen vertreten ist. Der Gouverneursrat beschließt über die Besteuerung der Beschäftigten mit qualifizierter Mehrheit, wobei Deutschland aufgrund der Größe seines Kapitalanteils über eine Sperrminorität verfügt.
Im Gegenzug sind die Gehälter der ESM-Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit. Bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Im Bereich der internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts erfolgt eine steuerliche Privilegierung auf der Grundlage einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten nicht für Steuerzahlungen an andere Mitgliedstaaten verwendet werden, sondern ausschließlich die Funktionsfähigkeit der Organisation sicherstellen sollen. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass dem steuerberechtigten Staat (im Falle des ESM: Luxemburg) ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete (die unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind) in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.

Soviel zu Ihren konkreten Fragen. Weitere umfangreiche Informationen, beispielsweise die Antworten auf die häufigsten Fragen zum ESM, können Sie auch auf der Internetseite der Bundesregierung unter www.stabiler-euro.de abrufen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Dr. Christian Ruck

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