22.09.2009
Das Brief-, Post- und Fermeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind Grundrechte unserer Verfassung (Art. 10 und Art. 13 GG). Das muß auch im Internetbereich gelten! Einmalige Online-Durchsuchungen oder sogar dauerhafte Online-Überwachungen stellen einen erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in die allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers dar. Sie bedürfen endlich einer restriktiven, für den Bürger und Internetnutzer einsehbaren gesetzlichen Regelung, die die bürgerlichen Freiheiten unbeschadet läßt!
Nicht ohne Grund spricht das Bundesverfassungsgericht davon, daß die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme rechtlich gewährleistet sein muß. Dies ist ein Grundrecht, daß den Bürger „vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit [bewahrt], als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.“ (BVerG 2008) Deshalb muß jetzt Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt werden. Präventive, der Gefahrenabwehr dienende Online-Durchsuchungen im privaten Bereich müssen hinreichend klar gesetzlich geregelt und an eine jeweilig besondere richterliche Anordnung geknüpft werden. Sie dürfen nur dem Schutz eines Rechtsgutes überragender Bedeutung dienen! Es darf nicht zur flächendeckende Kontrolle kommen, sondern es muß bei Ausnahmefällen bleiben!
11.07.2011, handelsblatt.com
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