Antwort von Marc Jan Eumann
Initiative Stoppt Sexualkunde-Zwang für Grundschüler in NRW!
Frage
die Rücksichtslosigkeit, mit der derzeit in Nordrhein-Westfalen gegen berechtigte Einwände von Eltern „Sexualerziehung“ in der Grundschule durchgesetzt wird, ist erschreckend.
Aktuell wurden in Salzkotten Mütter und Väter in Gefängnisse gesperrt, weil sie ihre kleinen Kinder von der zwangsweisen staatlichen Sexualerziehung in der Grundschule (konkret: eines Theaterstücks) ferngehalten haben. Das ist in unserem freiheitlichen Staat nicht hinnehmbar.
Unser Grundgesetz sagt in Art. 6 klipp und klar: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dies gilt auch und gerade in den hochsensiblen Fragen rund um die sexuelle Aufklärung.
Ich bitte Sie deshalb eindringlich, sich dafür auszusprechen, daß bei der Sexualerziehung in der Grundschule Einwendungen von Eltern berücksichtigt werden und im Fall, daß keine Einigung zwischen Eltern und Schule erreicht wird, individuell Befreiung des Kindes gewährt wird.
Bitte legen Sie Ihre Haltung zu dieser Frage offen. Sind Sie für oder gegen das Letzt-Entscheidungsrecht der Eltern?
Ihre Haltung in dieser Frage wird meine Wahlentscheidung am 9. Mai wesentlich beeinflussen.
Antwort
Marc Jan Eumann
SPD
Köln VII
"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Mai 2010, mit dem Sie Fragen zur
Sexualerziehung in der Grundschule aufgeworfen haben. Sie haben dabei auf
einen Fall in Salzkotten Bezug genommen, den ich hier nicht bewerten kann,
da mir das Urteil nicht vorliegt.
Allgemein kann ich Ihnen aber Folgendes mitteilen:
Grundsätze der Sexualerziehung sind in § 33 Schulgesetz geregelt. Dort ist
ausgeführt, dass es legitimes Ziel ist, Schülerinnen und Schüler alters- und
entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen
Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben
bewusst und in freier Entscheidung und Verantwortung sich und Anderen
gegenüber zu gestalten.
Sexualunterricht soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität
eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und
selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber
hinaus sollen die Schülerinnen und Schüler auch für einen
verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner
sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und
anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient auch
der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen, unabhängig von ihrer
sexuellen Orientierung und Identität und die damit verbundenen Beziehungen
und Lebensweisen. Diese Grundsätze sind nach meiner Überzeugung für eine
gedeihliche Entwicklung junger Menschen und für das spätere Zusammenleben
von großer Bedeutung.
Was nun die Eltern betrifft, so haben Sie recht, dass nach dem Grundgesetz
die Sexualerziehung auch in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht
der Eltern im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 GG gehört. Entsprechend den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes muss die Schule auf das elterliche
Erziehungsrecht Rücksicht nehmen. So bestimmt das Schulgesetz auch, dass die
Eltern über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung
rechtzeitig zu informieren sind. Die Rücksichtnahme auf das Erziehungsrecht
bezieht sich auch auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der
Eltern, soweit diese für das Gebiet der Sexualerziehung von Bedeutung sind.
Deshalb ist im Schulgesetz klar gestellt, dass die schulische
Sexualerziehung das Elternrecht ergänzt, aber nicht verdrängt.
Wenn die im Schulgesetz niedergelegten Grundsätze beachtet werden, bedarf
die Schule für ihren Sexualkundeunterricht aber nicht der Zustimmung der
Eltern. Ob eine Schülerin oder Schüler im Rahmen der allgemeinen
Vorschriften über die Unterrichtsbefreiung ""aus wichtigem Grund"" zeitweise
vom Unterricht befreit werden kann, ist eine andere Frage. Hier wird es
darauf ankommen, ob eine bestimme Unterrichtseinheit für die Schülerin oder
dem Schüler aus bestimmten persönlichen Gründen unzumutbar ist. Hierzu gibt
es eine gefestigte Rechtsprechung, die auf den Einzelfall abstellt.
Nach meiner Überzeugung muss es in einer gut geführten Schule gelingen,
sowohl den oben skizzierten reichlichen Grundsätzen einer Sexualerziehung
Rechnung zu tragen als auch die Eltern frühzeitig einzubeziehen und ihnen
die Ziele und Methoden der Sexualerziehung verständlich zu machen. Das
bedeutet im Einzelfall auch, die Argumente der jeweils anderen Seite
vorurteilsfrei anzuwägen und in die weiteren Überlegungen einzubeziehen. Ich
bin überzeugt, dass es dann auch nicht zu Zuspitzungen kommen muss, die
einer gerichtlichen Klärung bedürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Jan Eumann
"
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